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KONZIL VON TRIENT
Kap. 6. Die Aufbewahrung des Sakramentes der heiligen Eucharistie und seine Überbringung zu den Kranken
Die Gepflogenheit, die heilige Eucharistie an heiligem Ort aufzubewahren, ist so alt, dass sie sogar schon die Zeit des Konzils von Nikaia kannte. Ferner: diese heilige Eucharistie zu den Kranken zu bringen und zu diesem Zweck sorgfältig in den Kirchen aufzubewahren, findet sich abgesehen davon, dass es mit höchster Billigkeit und Vernünftigkeit verbunden ist - auch auf vielen Konzilien als Gebot und wurde nach ältestem Brauch der katholischen Kirche beachtet. Deshalb legte dieses heilige Konzil fest, dass dieser durchaus heilsame und notwendige Brauch beizubehalten ist [Kan. 7].
Kap. 7. Die Vorbereitung, die anzuwenden ist, damit einer die heilige Eucharistie würdig empfange
Wenn es sich nicht ziemt, dass einer zu irgendwelchen heiligen Verrichtungen anders hinzutrete als heilig, so muss sich sicherlich, je mehr die Heiligkeit und Göttlichkeit dieses himmlischen Sakramentes einem christlichen Manne bekannt ist, jener umso gewissenhafter davor hüten, ohne große Ehrfurcht und Heiligkeit [Kan. 11] zu seinem Empfang hinzutreten, zumal da wir bei dem Apostel jene schreckensvollen Worte lesen: "Wer unwürdig isst und trinkt, isst und trinkt sich das Gericht, wenn er nicht den Leib des Herrn unterscheidet" [1 Kor 11,29]. Deshalb muss sich derjenige, der kommunizieren will, sein Gebot ins Gedächtnis zurückrufen: "Es prüfe aber der Mensch sich selbst" [1 Kor 11,28].
Die kirchliche Gepflogenheit aber erklärt, dass diese Prüfung notwendig ist, so dass keiner, der sich einer Todsünde bewusst ist, so sehr er sich auch reuevoll erscheinen mag, ohne vorausgeschickte sakramentale Beichte zur heiligen Eucharistie hinzutreten darf.
Dieses heilige Konzil beschloss, dass dies von allen Christen, auch von denjenigen Priestern, denen es von Amts wegen obliegt, zu zelebrieren, immerfort beachtet werden muss, sofern ihnen nicht die Gelegenheit fehlt, einen Beichtvater <zu erreichen>. Wenn ein Priester aber aufgrund dringender Notwendigkeit ohne vorangehende Beichte zelebriert, soll er möglichst bald [vgl. DH 2058] beichten.
Kap. 8. Der Gebrauch dieses wunderbaren Sakramentes
In Bezug auf den Gebrauch aber haben unsere Väter richtig und klug drei Weisen, dieses heilige Sakrament zu empfangen, unterschieden. Sie lehrten nämlich, dass manche es lediglich sakramental genießen als Sünder; andere nur geistlich, nämlich jene, die, jenes vor Augen gestellte himmlische Brot dem Verlangen nach essend, mit lebendigem Glauben, "der durch die Liebe wirkt" [Gal 5,6], seine Frucht und seinen Nutzen verspüren; die dritten aber zugleich sakramental und geistlich [Kan. 8]; es sind aber diejenigen, die sich zuvor so prüfen und herrichten, dass sie, mit dem Hochzeitsgewande angetan, zu diesem göttlichen Tische hinzutreten [vgl. Mt 22,11f].
Beim sakramentalen Empfang aber war es in der Kirche Gottes immer Brauch, dass die Laien die Kommunion von den Priestern empfangen, die zelebrierenden Priester aber sich selbst die Kommunion reichen [Kan. 10]; diese Sitte muss als aus apostolischer Überlieferung herrührend mit Fug und Recht beibehalten werden.
Schließlich aber ermahnt, ermuntert, bittet und beschwört das heilige Konzil mit väterlicher Zuneigung "beim Innigsten der Barmherzigkeit unseres Gottes" [Lk 1,78], dass alle und jeder einzelne, die zum christlichen Namen gerechnet werden, in diesem "Zeichen der Einheit", in diesem "Band der Liebe"1, in diesem Symbol der Eintracht nun endlich einmal zusammenfinden und übereinstimmen und eingedenk der so großen Erhabenheit und so außerordentlichen Liebe unseres Herrn Jesus Christus, der seine geliebte Seele zum Lösegeld unseres Heiles und sein Fleisch uns zu essen gab [vgl. Joh 6,48-58], diese heiligen Geheimnisse seines Leibes und Blutes mit solcher Beständigkeit und Festigkeit des Glaubens, solcher Ergebenheit des Herzens, solcher Frömmigkeit und Beflissenheit glauben und verehren, dass sie jenes überwesenhafte Brot [vgl.Mt 6,11] häufig empfangen können und ihnen jener wahrhaft Leben der Seele und immerwährende Gesundheit des Geistes ist, durch dessen Kraft gestärkt [vgl. 1 Kön 19,8] sie von der Reise dieser elenden Pilgerschaft zur himmlischen Heimat gelangen können, um dasselbe "Brot der Engel" [Ps 78,25], das sie nun unter heiligen Schleiern verzehren, ohne jeden Schleier zu essen.
Weil es aber nicht genügt, die Wahrheit zu sagen, ohne dass die Irrtümer aufgedeckt und zurückgewiesen werden, beschloss das heilige Konzil, folgende Kanones anzufügen, damit alle, nachdem sie schon die katholische Lehre kennen gelernt haben, auch innewerden, vor welchen Häresien sie sich vorsehen und hüten müssen.
Kan. 1. Wer leugnet, dass im Sakrament der heiligsten Eucharistie wahrhaft, wirklich und substanzhaft der Leib und das Blut zusammen mit der Seele und Gottheit unseres Herrn Jesus Christus und daher der ganze Christus enthalten ist, vielmehr sagt, er sei lediglich wie in einem Zeichen bzw. Abbild oder der Wirkkraft nach in ihm: der sei mit dem Anathema belegt [vgl. DH 1636 DH 1640].
Kan. 2. Wer sagt, im hochheiligen Sakrament der Eucharistie verbliebe zusammen mit dem Leib und Blut unseres Herrn Jesus Christus die Substanz des Brotes und des Weines, und jene wunderbare und einzigartige Verwandlung der ganzen Substanz des Brotes in den Leib und der ganzen Substanz des Weines in das Blut, wobei lediglich die Gestalten von Brot und Wein bleiben, leugnet - und zwar nennt die katholische Kirche diese Wandlung sehr treffend Wesensverwandlung -: der sei mit dem Anathema belegt [vgl. DH 1642].
Kan. 3. Wer leugnet, dass im ehrwürdigen Sakrament der Eucharistie unter jeder der beiden Gestalten und - nach erfolgter Trennung - unter den einzelnen Teilen jeder Gestalt der ganze Christus enthalten ist: der sei mit dem Anathema belegt [vgl.DH 1641].
Kan. 4. Wer sagt, nach erfolgter Konsekration sei im wunderbaren Sakrament der Eucharistie nicht der Leib und das Blut unseres Herrn Jesus Christus, sondern nur beim Gebrauch, wenn er genossen wird, nicht aber davor oder danach, und in den Hostien bzw. den konsekrierten Teilchen, die nach der Kommunion aufbewahrt werden bzw. übrig bleiben, verbleibe nicht der wahre Leib des Herrn: der sei mit dem Anathema belegt [vgl. DH 1639f].
Kan. 5. Wer sagt, die hauptsächliche Frucht der heiligsten Eucharistie sei die Vergebung der Sünden, oder aus ihr gingen keine anderen Wirkungen hervor: der sei mit dem Anathema belegt [vgl. DH 1638].
Kan. 6. Wer sagt, im heiligen Sakrament der Eucharistie sei Christus, der einzig geborene Sohn Gottes, nicht auch mit dem äußeren Kult der Gottesverehrung anzubeten und daher weder durch eine besondere festliche Feier zu verehren noch gemäß der lobenswerten und allgemeinen Sitte und Gepflogenheit der heiligen Kirche in Prozessionen feierlich herumzutragen, oder nicht öffentlich dem Volke vor Augen zu stellen, damit er angebetet werde, und seine Anbeter seien Götzendiener: der sei mit dem Anathema belegt [vgl. DH 1643f].
Kan. 7. Wer sagt, es sei nicht erlaubt, die heilige Eucharistie an heiligem Ort aufzubewahren, sondern sie müsse sogleich nach der Konsekration den Anwesenden ausgeteilt werden; oder es sei nicht erlaubt, dass sie ehrenvoll zu den Kranken gebracht werde: der sei mit dem Anathema belegt [vgl. DH 1645].
Kan. 8. Wer sagt, man esse den in der Eucharistie dargereichten Christus nur geistlich und nicht auch sakramental und wirklich: der sei mit dem Anathema belegt [vgl. DH 1648].
Kan. 9. Wer leugnet, dass alle und jeder einzelne Christgläubige beiderlei Geschlechts, sobald sie in die Jahre der Unterscheidung gekommen sind, gehalten sind, in jedem Jahr wenigstens an Ostern gemäß dem Gebot der heiligen Mutter Kirche zu kommunizieren: der sei mit dem Anathema belegt [vgl. DH 812].
Kan. 10. Wer sagt, es sei dem zelebrierenden Priester nicht erlaubt, sich selbst die Kommunion zu reichen: der sei mit dem Anathema belegt [vgl. DH 1648].
Kan. 11. Wer sagt, allein der Glaube sei eine hinreichende Vorbereitung für den Genuss des Sakramentes der heiligsten Eucharistie [vgl. DH 1646]: der sei mit dem Anathema belegt.
Und damit ein so großes Sakrament nicht unwürdig und daher zum Tod und zur Verurteilung genossen werde, bestimmt und erklärt dieses heilige Konzil, dass diejenigen, die das Bewusstsein einer Todsünde niederdrückt, so sehr sie sich auch für reuevoll halten, sofern ein Beichtvater verfügbar ist, notwendig eine sakramentale Beichte vorausschicken müssen.
Wer sich aber untersteht, das Gegenteil zu lehren, zu predigen bzw. hartnäckig zu behaupten oder auch in der öffentlichen Diskussion zu verteidigen, soll eben dadurch exkommuniziert sein [vgl. DH 1647].
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