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LEHREN DER MODERNISTEN TEIL 15

THEMEN

Einige Disziplinen sind fast in Vergessenheit geraten, andere finden nur geringe und ungenügende Pflege. Sie haben leider ihren alten herrlichen Glanz verloren und sind durch falsche Lehren und abenteuerliche Meinungen entstellt. Nach dieser Norm, so bestimmen Wir, sollen die naturwissenschaftlichen Studien in den Priesterseminarien betrieben werden.
II
48. Alle diese Verordnungen, die durch Uns oder durch Unseren Vorgänger erlassen wurden, sind zu bedenken, wenn es sich um die Auswahl der Leiter und Lehrer für die Seminarie und katholischen Universitäten handelt. Wer in irgendeiner Form vom Modernismus angesteckt ist, muß unbedingt von der Leitung und vom Lehramt ferngehalten, oder, wenn er bereits angestellt ist, entfernt werden. Diese Verordnung ist auch gültig, wer heimlich oder offen dem Modernismus zugetan ist, entweder die Modernisten lobt, oder ihre Fehltritte entschuldigt, die Scholastik, die heiligen Väter und das kirchliche Lehramt bemängelt, oder gegenüber einem Vertreter der kirchlichen Autorität in irgendeiner Weise den Gehorsam verweigert. Ferner, wer in der Geschichte, in der Archäologie oder in der Exegese Neuerungen sucht. Darüber hinaus, wer die kirchlichen Disziplinen vernachlässigt oder diesen die profanen vorzieht. In diesem Punkt, ehrwürdige Brüder, besonders in der Auswahl der Lehrer, sind Eure Wachsamkeit und Eure Festigkeit von größter Bedeutung. Nach dem Beispiel der Lehrer richten sich meistens die Schüler. Darum handelt klug in diesem Punkt und im vollen Bewußtstein Eurer Pflicht, aber auch ohne Nachsicht.
49. Die gleiche Wachsamkeit und Strenge muß bei der Prüfung und bei der Auswahl der Kandidaten für die heiligen Weihen beachtet werden. Die Neuerungssucht muß fernab des Priestertums stehen. Gott lehnt die Stolzen und Trotzigen ab! Keiner soll in Zukunft den Doktorgrad in der Theologie und im kanonischen Recht erhalten, der nicht vorher den regelmäßigen Kursus in der scholastischen Philosophie absolviert hat. Wird er trotzdem verliehen, so soll er null und nichtig sein. Was die heilige Kongregation für die Bischöfe und Regularen im Jahr 1896 den Welt- und Ordensgeistlichen Italiens über den Besuch der Universitäten vorgeschrieben hat, das soll, so verfügen Wir, in Zukunft für alle Nationen Gültigkeit haben. Kleriker und Priester, die einer katholischen Universität oder einem Katholischen Institut angehören, sollen Fächer, für welche sie diese Professuren besitzen, nicht an der weltlichen Universität studieren. Wenn dies bisher irgendwo erlaubt wurde, so bestimmen Wir, daß dies in Zukunft nicht mehr zu geschehen hat. Bischöfen, denen die Leitung solcher Universitäten oder Institute unterstehen, sollen mit aller Gewissenhaftigkeit dafür Sorge tragen, daß Unsere hier vorgeschriebenen Verordnungen beständig eingehalten werden.

III

50. Ebenso untersteht es der Pflicht der Bischöfe, über modernistische Lektüren oder über Schriften, die vom Modernismus angesteckt sind oder denselben fördern, ein Verbot zu verhängen, falls sie erschienen sind, und ihre Veröffentlichung von vorneherein zu verhindern. Ferner ist es untersagt, derartige Bücher, Zeitungen und Zeitschriften weder den Seminaristen noch den Hörern an den Universitäten zu erlauben. Diese sind nicht weniger schädlich als unsittliche Schriften; sie sind sogar noch weitaus schlimmer, da sie die Wurzel des christlichen Lebens vergiften. Ebenso darf das Urteil über Schriften von Katholiken nicht anders lauten, die zwar ansonsten brave Leute sind, jedoch ohne Kenntnis der Theologie und angesteckt von der modernen Philosophie, die letztere mit dem Glauben vereinigen, und nach ihrer Meinung versuchen, dies für den Glauben nutzbringend zu machen. Gerade wegen dem Namen und dem Ansehen der Verfasser liest man sie unbedenklich. Daher ist die Gefahr um so größer, allmählich in den Modernismus zu geraten.
51. Um Euch, ehrwürdige Brüder, in einer so wichtigen Sache eine allgemeine Regel zu geben, versucht mit Entschiedenheit, alle gefährlichen Bücher aus Euren Diözesen fernzuhalten, selbst durch feierliches Verbot. Der Heilige Stuhl scheut keine Mühe, solche Schriften zu verbannen. Sie sind allerdings so zahlreich geworden, daß es die Kräfte übersteigt, alle zu zensieren. Die Medizin kommt manchmal zu spät, weil das Übel mit der Zeit übermächtig geworden ist. Darum wollen Wir, daß die Bischöfe ohne Furcht, ohne Klugheit des Fleisches und ohne Rücksicht auf das Geschrei schlechter Menschen, milde aber fest ihres Amtes walten, eingedenk dessen, was Leo XIII. in der apostolischen Konstitution Officiorum vorgeschrieben hat: Die Bischöfe sollen, auch als Delegaten des Apostolischen Stuhles, schädliche Bücher und Schriften, die in ihrer Diözese veröffentlicht oder verbreitet werden, verbieten und aus den Händen der Gläubigen entfernen. Diese Worte verleihen ein Recht, bedingen aber auch einer Pflicht. Niemand soll glauben, diese Amtspflicht erfüllt zu haben, wenn er das eine oder andere Buch bei Uns anzeigt, während er so manche andere Bücher oder Schriften frei zirkulieren läßt. Laßt Euch in keiner Weise beirren, ehrwürdige Brüder, wenn der Verfasser vielleicht an einer anderen Stelle sein Imprimatur erhalten hat. Vielleicht ist diese gefälscht, vielleicht ist dies leichtfertig oder aus allzu großer Güte in blindem Vertrauen dem Verfasser gegeben worden. Zuweilen könnte letzteres in religiösen Orden geschehen. Hinzu kommt, daß Bücher, die an einem bestimmten Ort harmlos sein mögen, an einem anderen Ort wegen besonderer Umstände schaden können. Auch eine gleiche Speise ist nicht allen zuträglich. Wenn also ein Bischof glaubt, nachdem er sich das Urteil vernünftiger Männer eingeholt hat, ein solches Buch für seine Diözese zu verbieten, so geben Wir zu diesem Schritt nicht nur alle Vollmacht, sondern legen ihm dazu auch die Pflicht auf. Der Takt muß dabei selbstverständlich gewahrt bleiben.

Wenn es ausreichend ist, beschränkt man dieses Verbot auf den Klerus. Jedoch auch in diesem Fall bleibt die Pflicht der katholischen Buchhändler bestehen, vom Bischof verbotene Bücher nicht zu führen. Da die Rede gerade darauf gekommen ist - die Bischöfe sollen darüber wachen, daß die Buchhändler nicht aus Gewinnsucht schlechte Ware vertreiben. In manchen Katalogen sind modernistische Bücher reichlich vertreten und werden mit viel Reklame angezeigt. Die Bischöfe sollen sie warnen. Sollten sie nicht gehorchen, sind die Bischöfe aufgefordert, ihnen unbedenklich den Titel katholischer Buchhändler abzusprechen, ebenso und noch mehr den Titel bischöflicher Buchhändler. Diejenigen, die einen päpstlichen Titel führen, sollen sofort dem Apostolischen Stuhl angezeigt werden. Allen bringen Wir in Erinnerung, was Art. 26 der erwähnten apostolischen Konstitution Officiorum besagt: Alle, die eine päpstliche Vollmacht erhalten haben, verbotene Bücher zu lesen und zu besitzen, dürfen deshalb noch lange nicht alle Bücher und Zeitungen lesen oder besitzen, die vom Diözesanbischof verboten wurden, es sei denn, daß ihnen in der päpstlichen Vollmacht ausdrücklich die Erlaubnis erteilt wurde, Bücher zu lesen und zu besitzen, die von irgendjemandem verboten sind.
IV
52. Aber auch das ist noch nicht ausreichend, die Lektüre und den Verkauf schlechter Bücher zu verhüten. Darüber hinaus ist es notwendig, auch ihre Veröffentlichung zu verhindern. Aus diesem Grund sollen die Bischöfe in Erteilung der Druckerlaubnis äußerste Strenge walten lassen. Da es nach der Konstitution Officiorum sehr viel zur Veröffentlichung der bischöflichen Erlaubnis bedarf, und da der Bischof nicht alles selbst einsehen kann, wurden für diese Revision in manchen Diözesen amtliche Zensoren in ausreichender Anzahl eingesetzt. Diese Einrichtung findet Unseren vollen Beifall. Wir wünschen daher nicht nur, sondern verordnen förmlich, daß sie auf alle Diözesen ausgedehnt werden. An allen bischöflichen Kurien sollen also amtliche Zensoren bestimmt sein, deren Aufgabe die Durchsicht der Schriften ist, welche zur Veröffentlichung gelangen sollen. Dazu sind aus dem Welt- und Ordensklerus erprobte, gelehrsame und kluge Männer im passenden Alter auszuwählen, die bei der Billigung und Verurteilung von Lehrmeinungen einen sicheren Mittelweg einzuhalten haben. Die Schriften, welche nach Art. 41 und 42 der oben erwähnten Konstitution eine Druckerlaubnis benötigen, sollen ihnen zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Der Zensor soll sein Urteil schriftlich abgeben. Ist dieses Urteil günstig, so erteilt der Bischof seine Erlaubnis zur Veröffentlichung durch das Wort Imprimatur. Dem soll jedoch die Formel Nihil obstat mit der Unterschrift des Zensors vorausgehen. An der römischen Kurie müssen, wie an anderen Orten, amtliche Zensoren bestimmt werden. Der Magister Sacri Palatii ernennt sie nach Rücksprache mit dem Kardinalvikar und unter Zustimmung und Gutheißung des Papstes. Auch für die Revision der einzelnen Werke hat er den Zensor zu bestimmen.


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